Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ oder den Fakultäten zugewiesen sind. Der Senat bestätigt die Wahl des Rektors und des Kanzlers durch den Aufsichtsrat. Der Senat wählt die Prorektoren, die wiederum vom Aufsichtsrat bestätigt werden müssen. Der Senat beschließt über die Einrichtung und Änderung von Studiengängen, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Gebühren- und Benutzungsordnungen.
Dem Senat gehören auf Grund von Wahlen sechs Professoren, drei Mitarbeiter und sechs Studierende, kraft Amtes die Mitglieder des Rektorats, die Dekane und die Gleichstellungsbeauftragte an.