Zulassungsverfahren
Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Allgemeine
Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife (alle Formen) oder
die Fachhochschulreife. Ausführliche Informationen für die Wege zur
Hochschulzugangsberechtigung finden Sie unter www.studieninfo-bw.de.
Für die Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind,
erfolgt die Vergabe der Studienplätze durch ein Zulassungsverfahren
gemäß der Hochschulvergabeverordnung (HVVO). Die zur Verfügung
stehenden Studienplätze des ersten Semesters werden danach wie
folgt vergeben:
- bis zu 8 % an staatenlose oder ausländische
StudienbewerberInnen; bei manchen Studiengängen bis zu 10 %
- bis zu 2 % an ZweitstudienbewerberInnen, also an
BewerberInnen, die bereits ein Studium abgeschlossen haben
- bis zu 5 % der Plätze im Rahmen der Härtequote auf Antrag der
BewerberInnen, für die die Nichtzulassung zum Studium eine
außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde. Die
Rangfolge der BewerberInnen wird durch den Grund bzw. Grad der
außergewöhnlichen Härte bestimmt
-
von den danach verbleibenden Studienplätzen erhalten diejenigen
BewerberInnen vorweg einen Studienplatz, die nachweisen können,
dass sie an der Fachhochschule im selben Studiengang bei einer
früheren Bewerbung einen Studienplatz erhalten haben und diesen
nicht annehmen konnten, weil sie
- Wehrdienst, Zivildienst, ein freiwilliges soziales oder
ökologisches Jahr abgeleistet haben
- mindestens zwei Jahre als EntwicklungshelferIn tätig
waren oder
- ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen
sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut
oder gepflegt haben.
Die Zulassung muss spätestens zum zweiten auf die Beendigung
des Dienstes folgenden Vergabeverfahren beantragt werden.
-
von den danach verbleibenden Studienplätzen werden vergeben:
- 90 % nach dem Ergebnis eines von der Hochschule
durchgeführten Auswahlverfahrens (die studiengangspezifischen
Kriterien finden Sie in den Auswahlsatzungen der jeweiligen
Studiengänge) und
- 10 % nach der Wartezeit, d.h. der Anzahl der vollen
Halbjahre (Semester) seit dem Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung, während denen man nicht
studiert hat.
Über die Zulassung oder die Ablehnung informiert die Hochschule
schriftlich. Erwartungsgemäß werden in zulassungsbeschränkten
Studiengängen zum Bewerbungsschlusstermin mehr
Studienplatzbewerbungen vorliegen als Studienplätze zur Verfügung
stehen; eine Vorhersage über die Zulassungschancen zu aktuellen
Verfahren ist daher nicht möglich. Die Hochschule kennt das
Ergebnis der Zulassung erst mit dem Ausdruck der
Zulassungsbescheide.
Zulassungen in den Nachrückverfahren sind auch noch kurzfristig
bis Semesterbeginn (Anfang März bzw. Anfang Oktober) möglich. Bitte
sorgen Sie unbedingt dafür, dass der Zulassungsbescheid der
Hochschule – z.B. auch während eines Urlaubs – schnell in Ihre
Hände gelangt, da die Einschreibung innerhalb der im
Zulassungsbescheid mitgeteilten Frist erfolgen muss.
Nach dem Zulassungsverfahren erhält jede/r nicht zugelassene
Bewerber/in einen Ablehnungsbescheid. Ein weiterer Bescheid wird
nur verschickt, falls in den Nachrückverfahren noch eine Zulassung
erfolgen sollte.