Bewerbung

Zulassungsverfahren

Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife (alle Formen) oder die Fachhochschulreife. Ausführliche Informationen für die Wege zur Hochschulzugangsberechtigung finden Sie unter www.studieninfo-bw.de.

Für die Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind, erfolgt die Vergabe der Studienplätze durch ein Zulassungsverfahren gemäß der Hochschulvergabeverordnung (HVVO). Die zur Verfügung stehenden Studienplätze des ersten Semesters werden danach wie folgt vergeben:

  • bis zu 8 % an staatenlose oder ausländische StudienbewerberInnen; bei manchen Studiengängen bis zu 10 %
  • bis zu 2 % an ZweitstudienbewerberInnen, also an BewerberInnen, die bereits ein Studium abgeschlossen haben
  • bis zu 5 % der Plätze im Rahmen der Härtequote auf Antrag der BewerberInnen, für die die Nichtzulassung zum Studium eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde. Die Rangfolge der BewerberInnen wird durch den Grund bzw. Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt
  • von den danach verbleibenden Studienplätzen erhalten diejenigen BewerberInnen vorweg einen Studienplatz, die nachweisen können, dass sie an der Fachhochschule im selben Studiengang bei einer früheren Bewerbung einen Studienplatz erhalten haben und diesen nicht annehmen konnten, weil sie
    • Wehrdienst, Zivildienst, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr abgeleistet haben
    • mindestens zwei Jahre als EntwicklungshelferIn tätig waren oder
    • ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben.
    Die Zulassung muss spätestens zum zweiten auf die Beendigung des Dienstes folgenden Vergabeverfahren beantragt werden.
  • von den danach verbleibenden Studienplätzen werden vergeben:
    • 90 % nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchgeführten Auswahlverfahrens (die studiengangspezifischen Kriterien finden Sie in den Auswahlsatzungen der jeweiligen Studiengänge) und
    • 10 % nach der Wartezeit, d.h. der Anzahl der vollen Halbjahre (Semester) seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, während denen man nicht studiert hat.

Über die Zulassung oder die Ablehnung informiert die Hochschule schriftlich. Erwartungsgemäß werden in zulassungsbeschränkten Studiengängen zum Bewerbungsschlusstermin mehr Studienplatzbewerbungen vorliegen als Studienplätze zur Verfügung stehen; eine Vorhersage über die Zulassungschancen zu aktuellen Verfahren ist daher nicht möglich. Die Hochschule kennt das Ergebnis der Zulassung erst mit dem Ausdruck der Zulassungsbescheide.

Zulassungen in den Nachrückverfahren sind auch noch kurzfristig bis Semesterbeginn (Anfang März bzw. Anfang Oktober) möglich. Bitte sorgen Sie unbedingt dafür, dass der Zulassungsbescheid der Hochschule – z.B. auch während eines Urlaubs – schnell in Ihre Hände gelangt, da die Einschreibung innerhalb der im Zulassungsbescheid mitgeteilten Frist erfolgen muss.

Nach dem Zulassungsverfahren erhält jede/r nicht zugelassene Bewerber/in einen Ablehnungsbescheid. Ein weiterer Bescheid wird nur verschickt, falls in den Nachrückverfahren noch eine Zulassung erfolgen sollte.