Die Mitgliedschaft Studierender in der Hochschule erlischt durch die Exmatrikulation. Die Exmatrikulation kann auf eigenen Antrag oder von Amts wegen erfolgen. "Von Amts wegen" bedeutet z.B., wenn das Abschlusszeugnis ausgehändigt wurde, der Prüfungsanspruch verloren, der Semesterbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt oder die Krankenkassenbeiträge nicht innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt wurden.
Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Eine rückwirkende Exmatrikulation ist nicht möglich. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.
Über die Exmatrikulation wird ein Bescheid erteilt bzw. eine Bescheinigung erstellt. Die Exmatrikulation muss bei Studierenden, die der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen, durch die Hochschule der zuständigen Krankenversicherung gemeldet werden.
Den Antrag auf Exmatrikulation finden Sie im HFT-Wiki.