Die Mitgliedschaft Studierender in der Hochschule erlischt durch die Exmatrikulation. Die Exmatrikulation kann auf eigenen Antrag oder von Amts wegen erfolgen. "Von Amts wegen" bedeutet z.B., wenn das Abschlusszeugnis ausgehändigt wurde, der Prüfungsanspruch verloren, der Semesterbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt oder die Krankenkassenbeiträge nicht innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt wurden.
Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Eine rückwirkende Exmatrikulation ist nicht möglich. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.
Über die Exmatrikulation wird ein Bescheid erteilt bzw. eine Bescheinigung erstellt. Die Exmatrikulation muss bei Studierenden, die der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen, durch die Hochschule der zuständigen Krankenversicherung gemeldet werden.
Den Antrag auf Exmatrikulation finden Sie online im Campus-Portal. Informationen und den digitalen Laufzettel zur Antragstellung finden Sie im HFT-Wiki.
Bitte beachten:
Nicht jeder muss einen Antrag auf Exmatrikulation und den zugehörigen Laufzettel stellen. In der Regel werden Sie automatisch von Amtswegen zum Semesterende exmatrikuliert, wenn Sie ...
- Ihre Rückmeldegebühren nicht bezahlen
- Ihr Studium und alle dazugehörigen Prüfungsleistungen erfolgreich abgeschlossen haben
- Ihren Prüfungsanspruch endgültig verloren haben
Auch wenn Sie von der Immatrikulation zurücktreten (Frist 4 Wochen nach Semesterbeginn), müssen Sie keinen Antrag auf Exmatrikulation stellen und keinen Laufzettel beantragen. Melden Sie sich hierzu direkt beim Studierendensekretariat.
Informationen für Absolventen:
Falls Sie für das laufende Semester Rückmeldegebühren bezahlt haben aber Ihre letzte Prüfungsleistungsleistung vor dem laufenden Semester absolviert wurde und Sie eine Rückerstattung wünschen, wenden Sie sich bitte an: sofia.xanthopoulou@hft-stuttgart.de. Sie müssen keinen freiwilligen Exma-Antrag stellen.