Kann jemand aus einem wichtigen Grund nicht studieren, kann er ein Urlaubssemester beantragen. Eine Beurlaubung kann in der Regel für bis zu insgesamt zwei Semester gewährt werden. Mehr Urlaubssemester sind nur aufgrund Krankheit oder Elternzeit möglich. Das Urlaubsemester ist vor Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Der Beurlaubungsgrund ist durch geeignete Nachweise zu belegen. Tritt der Grund erst später ein, muss der Antrag unverzüglich vorgelegt werden. Zum Antrag benötigen wir auch immer einen Nachweis. Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen!

Den Antrag auf Beurlaubung finden Sie in unserem Moodle-Kurs "Studienorganisation" (nach Login bei Moodle in linker Navigation auf "Startseite" > Studierende > Studienorganisation > Formulare für Studierende).

Über die Genehmigung oder Ablehnung Ihres Antrags erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

Wichtige Gründe für ein Urlaubssemester sind zum Beispiel:

  • Krankheit
  • studienplanbedingtes Aussetzen bei Halbzügen (betrifft nur Bauphysik, Informationslogistik, Innenarchitektur)
  • Praktische Tätigkeit, die dem Studienziel dient
  • Studium an einer ausländischen Hochschule oder Sprachschule
  • Bevorstehende Niederkunft (Mutterschutz) und/oder Pflege eines Kindes (Elternzeit)
  • Pflege des/der Ehegatten/Ehegattin oder eines Elternteils (Pflegezeit)
  • Sonstige wichtige Gründe

Finanzielle oder wirtschaftliche Gesichtspunkte sind keine wichtigen Gründe.

Bitte beachten Sie:

  • Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Die Anzahl der Fachsemester bzw. ein Urlaubssemester kann aber Auswirkungen auf das BAföG und Kindergeld haben.
  • Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, die Beurlaubung erfolgt aufgrund Mutterschutz oder nach dem Elternzeitgesetz bzw. Pflegezeitgesetz.
  • Beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Hochschuleinrichtungen zu benutzen - ausgenommen sind Studierende, die aufgrund von Mutterschutz oder Elternzeit oder aufgrund des Pflegezeitgesetzes beurlaubt sind. Die Nutzung der Biblikothek und Einrichtungen des Informationszentrums sind zulässig.
  • Das Ablegen von Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen ist nicht möglich. Dies gilt nicht für Studierende die aufgrund von Mutterschutz oder Elternzeit oder aufgrund des Pflegezeitgesetzes beurlaubt sind.
  • Die Anrechnung von praktischen Tätigkeiten während des Urlaubssemesters auf das Betreute Praktische Studienprojekt ist ausgeschlossen.

Während eines Urlaubssemesters wird der volle Semesterbeitrag fällig!

Den Antrag auf Beurlaubung finden Sie in unserem Moodle-Kurs "Studienorganisation" unter "Formulare für Studierende".

Die Mitgliedschaft Studierender in der Hochschule erlischt durch die Exmatrikulation. Die Exmatrikulation kann auf eigenen Antrag oder von Amts wegen erfolgen. "Von Amts wegen" bedeutet z.B., wenn das Abschlusszeugnis ausgehändigt wurde, der Prüfungsanspruch verloren, der Semesterbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt oder die Krankenkassenbeiträge nicht innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt wurden.

Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Eine rückwirkende Exmatrikulation ist nicht möglich. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.

Über die Exmatrikulation wird ein Bescheid erteilt bzw. eine Bescheinigung erstellt. Die Exmatrikulation muss bei Studierenden, die der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen, durch die Hochschule der zuständigen Krankenversicherung gemeldet werden.

Den Antrag auf Exmatrikulation finden Sie in unserem Moodle-Kurs "Studienorganisation" (nach Login bei Moodle in linker Navigation auf "Startseite" > Studierende > Studienorganisation > Formulare für Studierende).

Bei Fragen hilft Ihnen gerne das Studierendensekretariat weiter