Semesterbeitrag

Zur Aufnahme und Fortführung des Studiums (von einem zum nächsten Semester) zahlen die Studierenden einen Beitrag und ggfs. Studiengebühren pro Semester.

Der Semesterbeitrag von 170,50 € zum Sommersemester 2024 setzt sich zusammen aus:

  • 86,50 € Studierendenwerksbeitrag*
  • 70,00 € Semestergebühr "Verwaltungskostenbeitrag"
  • 14,00 € Semestergebühr "Verfasste Studierendenschaft"

Wer unter die Studiengebührenpflicht für Internationale Studierende oder Zweitstudiengebühren fällt, zahlt die Gebühren zusammen mit dem o. g. Semesterbeitrag im gleichen Zeitraum . 

Die Bezahlung und somit Rückmeldung ins nächste Semester erfolgt per Überweisung (nicht mehr in LSF).

*Solidarbeitrag 48,20 Euro zum VVS-Studi-Ticket entfällt ab WiSe2023/24 (siehe PDF angepasste Beitragsordnung).

gestapelte Geldmünzen
Aufnahme und Fortführung des Studiums
Ablauf Rückmeldung

Was ist ab WiSe 23/24 neu?

  • Der Semesterbeitrag wird per Überweisung gezahlt.


Das neue Campus-Portal STU ermöglicht Ihnen:

  • Info über individuelle Gebührenhöhe und die Bankdaten unter Zahlungen
  • Erstellung/Druck Ihrer Immatrikulationsbescheinigung (ca. 3-5 Tage ab Überweisung) unter Bescheinungen/Bescheide
  • Übersicht über die bezahlten Gebühren ab WiSe 23/24


Link: https://campus.hft-stuttgart.de

Alles Wichtige hierzu unten in den FAQs.

Neues Campus-Portal für Studierende (STU)

Rückmeldung ins nächste Semester

Unter Rückmeldung versteht man die Zahlung des Semesterbeitrags. Nur mit der Zahlung des Semesterbeitrags sichert man sich das Recht zum Weiterstudium. Studierende, die das Studium im kommenden Semester fortsetzen möchten, melden sich innerhalb der Rückmeldefrist durch Zahlung des Semesterbeitrages zurück.

Gezahlt werden muss immer Anfang Januar bzw. Juli. Der Semesterbeitrag setzt sich zusammen aus dem Studierendenwerksbeitrag, dem Verwaltungskostenbeitrag und dem Beitrag zur verfassten Studierendenschaft. Dieser Beitrag ist für jedes Semester, in dem Sie an der Hochschule immatrikuliert sind, zu bezahlen, also auch während eines Urlaubs-, Ausland- oder Praxissemesters.

Wer unter die Studiengebührenpflicht für Internationale Studierende oder Zweitstudiengebühren fällt, muss diesen Betrag im gleichen Zeitraum zusammen mit dem Semesterbeitrag bezahlen. Alle im weiteren Text beschriebenen Abläufe gelten für Sie ebenfalls.

WICHTIG: Studierende, die sich nicht durch Zahlung des Semesterbeitrages und der eventuell zu zahlenden Studiengebühren zurückmelden, werden exmatrikuliert.

Die Rückmeldung und Bezahlung erfolgt nicht mehr in LSF, sondern ab kommenden Wintersemester 2023/24 per Banküberweisung.

Die HFT Stuttgart führt sukzessive ein neues Campusmanagement-System ein. Das „Studierendenmanagement" (STU) ist nach der Einführung des Bewerbungsportals nun der zweite Schritt im Rahmen der Umstellung. Hier werden die kompletten studentischen Daten unserer Hochschule abgebildet, verwaltet, dargestellt und archiviert. Dadurch ergeben sich u.a. Neuerungen im Ablauf ab der jetzigen Rückmeldung für das Wintersemester 2023/24.

Zum Einloggen in unser neues Campus-Portal (https://campus.hft-stuttgart.de) benötigen Sie Ihre E-Mail-Zugangskennung und das E-Mail-Passwort.

Für Fragen zum Login wenden Sie sich bitte an die Info und Support Theke des Informationszentrums.

Der Semesterbeitrag wird ab Wintersemester 2023/24 per Überweisung gezahlt. In unserem neuen Campus-Portal (Studierendenmanagement) unter Zahlungen finden Sie Ihre individuelle Gebührenhöhe und die Bankdaten zur Überweisung.

Bitte geben Sie unbedingt im Verwendungszeck unser Kassenzeichen sowie Ihre Matrikelnummer an, so dass eine schnelle und reibungslose Zuordnung Ihrer Zahlung erfolgen kann.

Als internationaler Studierender sind Sie gebührenpflichtig und zahlen zusätzlich zum Semesterbeitrag 1500 Euro Studiengebühren in jedem Semester. Wenn Sie nun aufgrund eines Ausnahmetatbestandes von der Zahlung ausgenommen sind und trotzdem die internationalen Studiengebühr angezeigt wird, dann fehlt uns ein aktueller, aktualisierter Aufenthaltstitel oder eine Fiktionsbescheinigung (oder sonstige Bescheinigungen), die die Verlängerung Ihrer Ausnahme bestätigt. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Kontaktperson und senden Ihren Aufenthaltstitel/ Bescheinigung per E-Mail zu.

Nein. Der zu zahlende Betrag muss nicht von Ihrem Konto aus erfolgen. Es kann auch eine andere Person die Überweisung für Sie tätigen. Wichtig hierbei: das Kassenzeichen, Ihre Matrikelnummer, sowie Name und Vorname unbedingt bei der Überweisung angeben.

Sobald Sie die die erforderlichen Gebühren überwiesen haben und diese bei uns eingegangen und verbucht sind, finden Sie auf dem neuen Campus- Portal unter „Bescheide/Bescheinigungen“ auch Ihre neue Immatrikulationsbescheinigung. Da wir Ihre Zahlungen über die zentrale Landesoberkasse (LOK) erhalten, müssen Sie für die Rückmeldung und Immabescheinigung mit mindestens 3 -5 Tagen ab Überweisung rechnen.

Es gibt zwei Möglichkeiten, warum Sie noch nicht zurückgemeldet sind:

  1. Eventuell wurde bei der Überweisung das Kassenzeichen nicht korrekt angegeben? Gerne prüfen wir bei der Landesoberkasse, warum Ihre Zahlung nicht verbucht werden konnte. Dazu benötigen wir eine Überweisungsbestätigung mit genauen Daten. Bitte setzen Sie sich mit Michaela Matheis  unter rueckmeldung(at)hft-stuttgart.de in Verbindung.
  2. Sie haben eine Rückmeldesperre. Diese wurde noch nicht gelöst bzw. erledigt. Eine Rückmeldung kann erst erfolgen, wenn die Sperre aufgehoben bzw. der Hinderungsgrund gelöst wurde (siehe Punkt Rückmeldesperre).

Sie können sich nicht rückmelden, da Hinderungsgründe vorliegen. Neben der Zahlung des Semesterbeitrages sind noch andere Nachweise zu erbringen, damit Sie sich für das kommende Semester rückmelden können. Geschieht das nicht im Rückmeldezeitraum, droht die Exmatrikulation.

Rückmeldesperren könnten sein:

  1. Fehlende Sicherheitsunterweisung: Bitte wenden Sie sich direkt an die zuständige Person Ihrer Fakultät. Sie finden im neuen Campus-Portal unter https://campus.hft-stuttgart.de die Kontaktdaten der Ansprechperson Ihrer Fakultät.
  2. Fehlende Nachweise: Bitte gehen Sie auf die Kolleginnen des Studierendensekretariats (allgemeine E-Mail-Adresse studsek(at)hft-stuttgart.de) zu.
  3. Sonstige Gründe: Bitte nehmen Sie mit Michaele Matheis Kontakt auf unter rueckmeldung(at)hft-stuttgart.de.

Ja, Sie müssen sich auf jeden Fall rückmelden, um Ihren Studierenden-Status zu behalten. Nur durch eine Rückmeldung ist während des Auslandssemesters, Praxissemesters oder Urlaubssemesters Ihr Status als studierende Person gesichert.

Wir gehen davon aus, dass Sie Ihr Studium in diesem Semester erfolgreich abschließen. Falls Sie eine Prüfung doch nicht bestehen, dann nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zum Prüfungsamt auf (rueckmeldung(at)hft-stuttgart.de), da Sie aktuell für die Rückmeldung ins nächste Semester gesperrt sind.

  1. Erfolgt die Exmatrikulation innerhalb des 1. Monats nach Semesterbegin, erhalten Sie die Semestergebühren (="Verwaltungskostenbeitrag" und "Verfasste Studierendenschaft") sowie den Anteil für das Studierendenwerk zurück. Die Rückerstattung des Anteils des Studierendenwerks muss direkt beim Studierendenwerk Stuttgart gestellt werden.
  2. Erfolgt die Exmatrikulation innerhalb des 1. Monats nach Vorlesungsbeginn, erhalten Sie nur die Semestergebühren (="Verwaltungskostenbeitrag" und "Verfasste Studierendenschaft") zurück.

 

Rückerstattung der Semestergebühren:

Der Rückerstattungsablauf von Gebühren wird derzeit noch umgestellt. Wir informieren Sie in Kürze, wie Sie Ihren Antrag auf Rückerstattung der Semestergebühren sowie der Internationalen- und Zweitstudiengebühren stellen!

Rückerstattung Anteil Studierendenwerk:

  • Das erforderliche Formular „Antrag auf Rückerstattung des Studierendenwerkbeitrags“ schicken Sie direkt an das Studierendenwerk Stuttgart. Nach Genehmigung der Rückerstattung wird die Auszahlung von der Hochschule vorgenommen.

 

 

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Michaela Matheis
+49 711 8926 2302

Studiengebühr für Internationale Studierende (außerhalb der EU)

Ab dem Wintersemester 2017/2018 werden von internationalen Studierenden in Baden-Württemberg für Bachelor- und konsekutive Master-Studiengänge Studiengebühren erhoben. Diese Gebühr beträgt 1.500 € pro Semester zusätzlich zum Semesterbeitrag und ist jedes Semester fällig. An der Hochschule für Technik betrifft dies alle Studiengänge außer den Studiengängen "International Project Management" und "Smart City Solutions". Für diese Weiterbildungsstudiengang fallen separate Studiengebühren an.

Im Praxis- und im Urlaubssemester können Sie sich von der Zahlung der Studiengebühr für ausländische Studierende befreien lassen und bezahlen nur den Semesterbeitrag. Bitte informieren Sie die für Internationale Studiengebühren zuständige Ansprechperson, wenn Sie einen Antrag für das Praxis- oder Urlaubssemester beim Studierendensekretariat stellen und diesen genehmigt bekommen.

Studierende, die vor Beginn des Wintersemesters 2017/18 in einem Studienkolleg in Baden-Württemberg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung eingeschrieben waren, bezahlen in dem Studiengang, in dem sie unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss der Feststellungsprüfung immatrikuliert sind, keine Studiengebühr für Internationale Studierende.  

Grundsätzliche Informationen des Ministeriums zu den Internationalen Studiengebühren finden Sie hier

Nicht studiengebührenpflichtig sind Sie, wenn diesse Angaben auf Sie zutreffen:

  • Staatsangehörigkeit Mitgliedstaat EU/EWR
  • Inländische Hochschulzugangsberechtigung (deutsches Abitur)
    • Allgemeine Hochschulreife,
    • fachgebundene Hochschulreife,
    • Fachhochschulreife,
    • schulische Qualifikation und Deltaprüfung, soweit die Fachhochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife in Deutschland erworben wurde,
    • eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildungsprüfung, soweit diese in Deutschland abgelegt wurde,
    • berufliche Qualifikation und Eignungsprüfung, soweit die Berufsausbildung und –erfahrung in Deutschland absolviert wurde,
    • weitere inländische Vorbildungen, die das Kultusministerium anerkannt hat.

Von der Studiengebührenpflicht ausgenommen sind Sie,

  • wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nicht nur zum Zweck des Studiums, sondern aus familiären Gründen (z. B. Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Deutschen, eines EU/EWR-Bürger oder eine Ausländers mit Niederlassungserlaubnis) besitzen.
  • aufgrund von Flucht aus dem Heimatland (u.a. ukrainische Studierende ab dem Sommersemester 2022 mit §24 AufenthG) oder
  • eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen haben.
  • wenn Sie sich schon 5 Jahre oder länger  in Deutschland aufgehalten und gearbeitet haben.
  • wenn Sie BAföG erhalten.

Die detaillierten Ausnahme-Gründe finden Sie hier.

Befreit von der Studiengebührenpflicht sind

  • Internationale Studierende, die im Rahmen von gegenseitigen Landes- oder Hochschulvereinbarungen für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt nach Baden-Württemberg kommen,
  • Erasmus- Studierende,
  • Internationale Studierende einer Partnerhochschule, die im Rahmen von Doppelabschlussprogrammen an die HFT kommen

Gerne stehen Ihnen auch die Mitarbeiter des International Student Office als Ansprechpartner zur Verfügung

Auf Antrag können Sie von der Studiengebührenpflicht befreit werden

  • während eines Urlaubssemesters, sofern der Antrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde,
  • während eines praktischen Studiensemesters,
  • als Asylsuchende/r mit Aufenthaltsgestattung,
  • aufgrund einer erheblich studienerschwerenden Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Wichtig ist: Der Antrag muss vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt werden!

Ablauf bei der Bewerbung um einen Studienplatz:

  • Wenn Sie einen Studienplatz erhalten und diesen annehmen, erhalten Sie per Mail einen Gebührenbescheid mit Anhörungsbogen.
  • Sofern Sie Ihrer Ansicht nach unter die Ausnahmeregelungen fallen, die in dem Anhörungsbogen aufgeführt werden, senden Sie uns den Bogen mit den entsprechenden Nachweisen (z.B. Kopie Aufenthaltstitel, Pass, Passersatz, amtliche Bescheinigung) per E-Mail an die genannte Ansprechperson zu.
  • Sind Sie ausgenommen oder befreit, erhalten Sie von uns anschließend eine Bestätigung über die Ausnahme oder einen Bescheid über die Befreiung von den Studiengebühren.
  • Zur Immatrikulation bringen Sie Ihr originales Ausweisdokument, Ihren Aufenthaltstitel oder sonstige Nachweise mit.
  • Wenn Sie die Studiengebühr bezahlen müssen, legen Sie bei der Immatrikulation einen Zahlungsnachweis vor.

Rückerstatten können wir Ihnen die Studiengebühr

  • wenn Sie sich innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit mit sofortiger Wirkung exmatrikulieren,
  • wenn die Voraussetzungen für die Ausnahme vorlag, sie es aufgrund eines Hindernisses jedoch nicht bis zum Immatrikulation oder Rückmeldung nachweisen konnten,
  • Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahme binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit eingetreten sind.

Das Formular zur Rückerstattung finden Sie hier

Kontakt

Ramona Bromm ramona.bromm@hft-stuttgart.de +49 711 8926 2411

Zweitstudiengebühren

Die baden-württembergischen Hochschulen erheben ab dem WS 2017/18 Zweitstudiengebühren in Höhe von 650 € pro Semester, hinzu kommt der Semesterbeitrag.

Zweitstudiengebühren sind an der HFT-Stuttgart zu entrichten, wenn

  • Sie einen Abschluss in einem grundständigen Studiengang besitzen und ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang antreten d.h. Sie haben z.B. bereits einen Bachelor-Abschluss in Deutschland erworben und streben nun noch einen an.
  • Sie einen Abschluss in einem konsekutiven Master-Studiengang besitzen und ein zweites oder weiteres Studium in einem konsekutiven Master- Studiengang antreten d.h. Sie haben bereits einen Master-Abschluss in Deutschland erworben und streben nun noch einen an.
  • Sie mehrere Studiengänge an mehreren Hochschulen in Baden-Württemberg gleichzeitig studieren d.h. sobald Sie den ersten Studiengang abgeschlossen haben, müssen Sie für den zweiten Studiengang Zweitstudiengebühren entrichten

Sie müssen an der HFT-Stuttgart keine Zweitstudierendengebühren entrichten, wenn

  • Sie bereits vor dem WS 2017/18, ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang oder Master-Studiengang aufgenommen haben
  • Sie nach Abschluss eines Bachelorstudiums ein Masterstudium aufnehmen und es sich um das erste Masterstudium in Deutschland handelt. 
  • Sie das Studienfach und/oder den Studiengang ohne Abschluss wechseln
  • Sie bereits Studiengebühren für Internationale Studierende entrichten. Achtung: Sollten Sie jedoch als internationaler Bewerber bereits einen Bachelor-und Masterabschluss in Deutschland erlangt haben und nun einen weiteren Bachelor-oder Masterabschluss an der HFT anstreben, gilt diese Regelung nicht mehr.

Eine Befreiung von den Zweistudiengebühren ist möglich, wenn

  • Sie ein Urlaubs-oder Praxissemester einlegen. Der Antrag muss jeweils bis zu Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters gestellt werden
  • eine studienerschwerende Behinderung vorliegt. Der Antrag muss jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters gestellt werden.

Rückerstatten können wir Ihnen die Studiengebühr, wenn

  • Sie sich innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit mit sofortiger Wirkung exmatrikulieren. Den Antrag hierzu finden Sie hier.

Weiter Informationen finden Sie hier.

Kontakt

Ramona Bromm ramona.bromm@hft-stuttgart.de +49 711 8926 2411

Studiengebühren für weiterbildende Masterstudiengänge

Master International Project Management & Smart City Solutions


Sowohl beim Master-Studiengang International Project Management als auch Smart City Solutions handelt es sich um einen weiterbildenden, gebührenpflichtigen Studiengang.

Die Höhe der in jedem Semester zu bezahlenden Studiengebühren finden Sie in der Gebührensatzung weiter unten. Zusätzlich zu den Studiengebühren ist in jedem Semester der jeweils aktuelle Semesterbeitrag zu bezahlen

Während eines Urlaubssemesters werden keine Studiengebühren erhoben. Es sind dann lediglich die Semestergebühren zu bezahlen. Weitere Gebühren wie z.B. Internationale Studiengebühren oder Zweitstudiengebühren fallen nicht an.

Mögliche Ermäßigungen der Studiengebühren (z.B. wegen Erziehung eines Kindes) sind in der Gebührensatzung des Studiengangs aufgeführt.

Ab Studienstart Sommersemester 2023

Gebührensatzung vom 20.07.2022

Studienstart vor Sommersemester 2023

Gebührensatzung IPM vom 11.12.2019

 

Es muss nachgewiesen werden, dass ein Kind unter 14 Jahren gepflegt und erzogen wird. Das Kind sollte im Haushalt des antragstellenden Studierenden leben. Oder es sollte nachgewiesen werden, dass man sehr viel Zeit in die Pflege/Erziehung eines Kindes investiert. Die Gebührenermäßigung für Pflege und Erziehung eines Kindes wird unabhängig davon gewährt, ob es sich um ein eheliches, nicht-eheliches, für ehelich-erklärtes oder adoptiertes Kind handelt. Für die Gebührenermäßigung ist das Sorgerecht nicht maßgebend.

Der Antrag auf Gebührenermäßigung (Englischer Antrag) muss vor Vorlesungsbeginn direkt bei der Hochschule gestellt werden.

Nachweise: Geburtsurkunde und Meldebescheinigung des Kindes und ggf. Erklärung über die Pflege und Erziehung eines Kindes

 

 

Die Festlegung einer erheblichen Behinderung erfolgt nach § 2 Abs. 1 SGB IX. Für eine Gebührenermäßigung muss ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent vorliegen oder bei chronisch Kranken muss von Seiten des Studierenden nachgewiesen werden, dass er mehr Zeit benötigt um das Studium zu bestehen, sei es aufgrund von Arztterminen oder auch dadurch, dass der Studierende durch seine Behinderung eine längere Studienzeit benötigt.

Der Antrag auf Gebührenermäßigung muss vor Vorlesungsbeginn direkt bei der Hochschule gestellt werden.

Nachweise: Schwerbehindertenausweis oder ärztliches Attest über die Studienerschwernis

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Michaela Matheis
+49 711 8926 2302

Hochschulgebührensatzung