Semesterbeitrag

Zur Aufnahme und Fortführung des Studiums (von einem zum nächsten Semester) zahlen die Studierenden einen Beitrag und ggfs. Studiengebühren pro Semester.

Der Semesterbeitrag von 216,70 € zum Sommersemester 2023 setzt sich zusammen aus:

  • 134,70 € Studierendenwerksbeitrag
  • 70,00 € Semestergebühr "Verwaltungskostenbeitrag"
  • 12,00 € Semestergebühr "Verfasste Studierendenschaft"

Wer unter die Studiengebührenpflicht für Internationale Studierende oder Zweitstudiengebühren fällt, zahlt die Gebühren zusammen mit dem o. g. Semesterbeitrag im gleichen Zeitraum . 

Die Bezahlung und somit Rückmeldung ins nächste Semester erfolgt in LSF unter: „Meine Funktionen“ -> Studiumsverwaltung“ -> „Bezahlen und Rückmelden“. Den genauen Rückmeldezeitraum erhalten Sie per E-Mail mit weiteren Informationen.

gestapelte Geldmünzen
Aufnahme und Fortführung des Studiums
  1. Erfolgt die Exmatrikulation innerhalb des 1. Monats nach Semesterbegin, erhalten Sie die Semestergebühren (="Verwaltungskostenbeitrag" und "Verfasste Studierendenschaft") sowie den Anteil für das Studierendenwerk zurück. Die Rückerstattung des Anteils des Studierendenwerks muss direkt beim Studierendenwerk Stuttgart gestellt werden.
  2. Erfolgt die Exmatrikulation innerhalb des 1. Monats nach Vorlesungsbeginn, erhalten Sie nur die Semestergebühren (="Verwaltungskostenbeitrag" und "Verfasste Studierendenschaft") zurück.

Rückerstattung der Semestergebühren:

  • Schicken Sie dazu das Antragsformular „Antrag auf Rückerstattung des Semesterbeitrags“ unverzüglich - zusammen mit Ihrem Studierendenausweis (oder einem Nachweis, dass der Ausweis ungültig, also nicht für das neue Semester validiert ist) - an die Hochschule.

Rückerstattung Anteil Studierendenwerk:

  • Das erforderliche Formular „Antrag auf Rückerstattung des Studierendenwerkbeitrags“ schicken Sie direkt an das Studierendenwerk Stuttgart. Nach Genehmigung der Rückerstattung wird die Auszahlung von der Hochschule vorgenommen.

Bitte beachten Sie unbedingt die vorab genannten unterschiedlichen Fristen und Empfänger der Antragsformulare.

 

Unter Rückmeldung versteht man die Zahlung des Semesterbeitrags. Nur mit der Zahlung des Semesterbeitrags sichert man sich das Recht zum Weiterstudium. Gezahlt werden muss immer Anfang Januar bzw. Juli. Der Semesterbeitrag setzt sich zusammen aus dem Studierendenwerksbeitrag, dem Verwaltungskostenbeitrag und dem Beitrag zur verfassten Studierendenschaft. Dieser Beitrag ist für jedes Semester, in dem Sie an der Hochschule immatrikuliert sind, zu bezahlen, also auch während eines Urlaubs-, Ausland- oder Praxissemesters.

Studierende, die das Studium im kommenden Semester fortsetzen möchten, melden sich innerhalb der Rückmeldefrist durch Zahlung des Semesterbeitrages zurück.

Wer unter die neue Studiengebührenpflicht für Internationale Studierende oder Zweitstudiengebühren fällt, muss diesen Betrag  im gleichen Zeitraum zusammen mit dem o.g. Semesterbeitrag bezahlen. Alle im weiteren Text beschriebenen Abläufe gelten für Sie ebenfalls.

Die Rückmeldung und Bezahlung erfolgt in LSF unter „Meine Funktionen“→ Studiumsverwaltung“ → „Bezahlen und Rückmelden“. Bevor Sie sich zurückmelden, lesen Sie bitte unbedingt die FAQs zur Rückmeldung (siehe unten).

Zum Einloggen benötigen Sie Ihre E-Mail-Zugangskennung und das E-Mail-Passwort. Geben Sie, da die Zahlung über SEPA erfolgt, nur ein Girokonto an, bei dem Sie Kontoinhaber/in sind. Andere Konten werden nicht akzeptiert. 14 Tage nachdem Sie sich online zurückgemeldet haben, wird das Geld von Ihrem Girokonto abgebucht. Bei einer verspäteten Zahlung erhöht sich der Gesamtbetrag um einen Säumniszuschlag in Höhe von 16,00 Euro.

Sollte bei der Abbuchung der Semestergebühren Ihr Konto kein ausreichendes Guthaben aufweisen wird die Bank die Zahlung ablehnen. Die durch diese Rücklastschrift Ihrer Bank entstehenden Bankgebühren müssen Ihnen, wie auch eine weitere Verwaltungsgebühr von 16,00 Euro, in Rechnung gestellt werden. Nach erfolgter Bezahlung des Beitrages können Sie sich über die Online-Funktionen in LSF eine aktualisierte Studienbescheinigung oder sonstige Bescheinigungen für das neue Semester ausdrucken. Die Überschreibung (Validierung) des Aufdrucks auf dem Studierendenausweis führen Sie am Validierungsterminal in Bau 1, 1. Stock durch.

Für Fragen zum Login wenden Sie sich bitte an die Info und Support Theke des Informationszentrums.

WICHTIG: Studierende, die sich nicht durch Zahlung des Semesterbeitrages und der eventuell zu zahlenden Studiengebühren zurückmelden, werden exmatrikuliert.

Wie melde ich mich zurück?

Die Rückmeldung und Bezahlung erfolgt in LSF unter „Meine Funktionen“→ Studiumsverwaltung“ → „Bezahlen und Rückmelden“.

Was passiert, wenn ich die Rückmeldung vergesse? 
Sie erhalten ein Mahnschreiben der Hochschule mit einer Nachfrist zur verspäteten Rückmeldung (Säumnisgebühr von 16,00 Euro zusätzlich). Bezahlen Sie auch innerhalb dieser Nachfrist den erhöhten Semesterbeitrag nicht, werden Sie  wegen fehlender Rückmeldung, zum Ende des Semesters, exmatrikuliert.

Wann wird der Semesterbeitrag abgebucht? 
Ca. 14 Tage nach erfolgreicher Rückmeldung über die Online Funktionen werden die Gebühren per Lastschrift von Ihrem Konto abgebucht.

Bei der Eingabe der Bankdaten habe ich mich vertippt. Kann ich diese Daten nachträglich ändern? 
Nein, dies ist leider nicht möglich. Bitte warten Sie die Zahlungsaufforderung der Hochschule ab. Wir informieren Sie darin, wie Sie sich noch erfolgreich zurückmelden können.

Mein Konto war nicht gedeckt? Was muss ich machen? 
Kann der Semesterbeitrag nicht vom Konto abgebucht werden, müssen zusätzliche Gebühren bezahlt werden. Sie erhalten eine Zahlungsaufforderung der Hochschule mit weiteren Hinweisen. Bitte warten Sie diesen Brief ab.

Muss ich mich rückmelden, wenn ich ein Semester im Ausland studiere, das Praxissemester absolviere oder im Urlaubssemester bin? 
Ja, Sie müssen sich zurückmelden, da der Studentenwerks- Beitrag , der Verwaltungskostenbeitrag, und der Beitrag zur Verfassten Studierendenschaft auch im Auslandssemester ,Praxissemester oder Urlaubssemester bezahlt werden müssen.

Ich bin Absolvent/in und schreibe noch Prüfungen. Was mache ich, wenn ich eine Prüfung nicht bestehe?  
Wir gehen davon aus, dass Sie Ihr Studium in diesem Semester erfolgreich abschließen. Bitte melden Sie sich deshalb nicht vorsorglich zurück. Falls Sie eine Prüfung doch nicht bestehen, dann nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt mit uns auf, da Sie aktuell für die Rückmeldung gesperrt sind.

Kann ich mich als Absolvent/in zurückmelden, wenn ich mein Studium noch in diesem Semester abschließe? 
Nein, in diesem Fall dürfen Sie sich nicht zurückmelden. Sie werden zum Ende des Semester von Amts wegen exmatrikuliert und sind für die Rückmeldung gesperrt

Unter welchen Voraussetzungen erfolgt die Rückzahlung des Studentenwerksbeitrags und/oder des Verwaltungskostenbeitrag? 
Erfolgt die Exmatrikulation innerhalb des 1. Monats nach Vorlesungsbeginn, erhalten Sie die Beitragsanteile „Verwaltungsgebühren“ und  „verfasste Studierendenschaft“ zurück. Schicken Sie dazu das Antragsformular „Antrag auf Rückerstattung des Semesterbeitrags“  unverzüglich, zusammen mit Ihrem Studierendenausweis (oder einem Nachweis, dass der Ausweis ungültig, also nicht für das neue Semester validiert ist, an die Hochschule. Die Rückerstattung des Anteils des „Studierendenwerks“ muss innerhalb eines Monats nach Semesterbeginn direkt beim Studierendenwerk gestellt werden. Das dazu erforderliche Formular „Antrag auf Rückerstattung des Studierendenwerkbeitrags“  finden Sie ebenfalls im Downloadbereich. Nach Genehmigung der Rückerstattung wird die Auszahlung von der Hochschule vorgenommen.Bitte beachten Sie unbedingt die vorab genannten unterschiedlichen Fristen und Empfänger der Antragsformulare.

Ich erhalte die Meldung, dass ich für die Rückmeldung gesperrt wurde 
Bitte wenden Sie sich an die im Meldungstext genannte Person

Hinweis zur Rückmeldesperre wegen fehlender Sicherheitsunterweisung

Zu Beginn des Studiums nehmen Sie verpflichtend an einer allgemeinen Sicherheitsunterweisung teil. Nach Ablauf des ersten Studienjahres (und danach weiter im Abstand von jeweils einem Jahr) werden Sie dazu angehalten, Ihre Kenntnisse und Ihr Wissen bezüglich der sicherheitsrelevanten Themen aufzufrischen. Sie erhalten eine E-Mail mit der Aufforderung, im Rahmen eines Online-Tests Fragen zu den Inhalten der Sicherheitsunterweisung zu beantworten. Nur mit bestandenem Sicherheitstest können Sie sich ins nächste Semester rückmelden, d.h.  Ihr Studium planmäßig fortsetzen.

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte ausschließlich an die Sicherheitsbeauftragten Ihrer Fakultät bzw. die im Mitteilungsschreiben angegebene Person. Das Studierendensekretariat sowie das Prüfungsamt können Ihnen hierzu keine weiteren Auskünfte geben.

 

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Michaela Matheis
+49 711 8926 2302

Studiengebühr für Internationale Studierende (außerhalb der EU)

Ab dem Wintersemester 2017/2018 werden von internationalen Studierenden in Baden-Württemberg für Bachelor- und konsekutive Master-Studiengänge Studiengebühren erhoben. Diese Gebühr beträgt 1.500 € pro Semester zusätzlich zum Semesterbeitrag und ist jedes Semester fällig. An der Hochschule für Technik betrifft dies alle Studiengänge außer den Studiengängen "International Project Management" und "Smart City Solutions". Für diese Weiterbildungsstudiengang fallen separate Studiengebühren an.

Im Praxis- und im Urlaubssemester können Sie sich von der Zahlung der Studiengebühr für ausländische Studierende befreien lassen und bezahlen nur den Semesterbeitrag. Bitte informieren Sie die für Internationale Studiengebühren zuständige Ansprechperson, wenn Sie einen Antrag für das Praxis- oder Urlaubssemester beim Studierendensekretariat stellen und diesen genehmigt bekommen.

Studierende, die vor Beginn des Wintersemesters 2017/18 in einem Studienkolleg in Baden-Württemberg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung eingeschrieben waren, bezahlen in dem Studiengang, in dem sie unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss der Feststellungsprüfung immatrikuliert sind, keine Studiengebühr für Internationale Studierende.  

Grundsätzliche Informationen des Ministeriums zu den Internationalen Studiengebühren finden Sie hier

Nicht studiengebührenpflichtig sind Sie, wenn diesse Angaben auf Sie zutreffen:

  • Staatsangehörigkeit Mitgliedstaat EU/EWR
  • Inländische Hochschulzugangsberechtigung (deutsches Abitur)
    • Allgemeine Hochschulreife,
    • fachgebundene Hochschulreife,
    • Fachhochschulreife,
    • schulische Qualifikation und Deltaprüfung, soweit die Fachhochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife in Deutschland erworben wurde,
    • eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildungsprüfung, soweit diese in Deutschland abgelegt wurde,
    • berufliche Qualifikation und Eignungsprüfung, soweit die Berufsausbildung und –erfahrung in Deutschland absolviert wurde,
    • weitere inländische Vorbildungen, die das Kultusministerium anerkannt hat.

Von der Studiengebührenpflicht ausgenommen sind Sie,

  • wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nicht nur zum Zweck des Studiums, sondern aus familiären Gründen (z. B. Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Deutschen, eines EU/EWR-Bürger oder eine Ausländers mit Niederlassungserlaubnis) besitzen.
  • aufgrund von Flucht aus dem Heimatland (u.a. ukrainische Studierende ab dem Sommersemester 2022 mit §24 AufenthG) oder
  • eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen haben.
  • wenn Sie sich schon 5 Jahre oder länger  in Deutschland aufgehalten und gearbeitet haben.
  • wenn Sie BAföG erhalten.

Die detaillierten Ausnahme-Gründe finden Sie hier.

Befreit von der Studiengebührenpflicht sind

  • Internationale Studierende, die im Rahmen von gegenseitigen Landes- oder Hochschulvereinbarungen für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt nach Baden-Württemberg kommen,
  • Erasmus- Studierende,
  • Internationale Studierende einer Partnerhochschule, die im Rahmen von Doppelabschlussprogrammen an die HFT kommen

Gerne stehen Ihnen auch die Mitarbeiter des International Student Office als Ansprechpartner zur Verfügung

Auf Antrag können Sie von der Studiengebührenpflicht befreit werden

  • während eines Urlaubssemesters, sofern der Antrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde,
  • während eines praktischen Studiensemesters,
  • als Asylsuchende/r mit Aufenthaltsgestattung,
  • aufgrund einer erheblich studienerschwerenden Behinderung im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Wichtig ist: Der Antrag muss vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt werden!

Ablauf bei der Bewerbung um einen Studienplatz:

  • Wenn Sie einen Studienplatz erhalten und diesen annehmen, erhalten Sie per Mail einen Gebührenbescheid mit Anhörungsbogen.
  • Sofern Sie Ihrer Ansicht nach unter die Ausnahmeregelungen fallen, die in dem Anhörungsbogen aufgeführt werden, senden Sie uns den Bogen mit den entsprechenden Nachweisen (z.B. Kopie Aufenthaltstitel, Pass, Passersatz, amtliche Bescheinigung) per E-Mail an die genannte Ansprechperson zu.
  • Sind Sie ausgenommen oder befreit, erhalten Sie von uns anschließend eine Bestätigung über die Ausnahme oder einen Bescheid über die Befreiung von den Studiengebühren.
  • Zur Immatrikulation bringen Sie Ihr originales Ausweisdokument, Ihren Aufenthaltstitel oder sonstige Nachweise mit.
  • Wenn Sie die Studiengebühr bezahlen müssen, legen Sie bei der Immatrikulation einen Zahlungsnachweis vor.

Rückerstatten können wir Ihnen die Studiengebühr

  • wenn Sie sich innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit mit sofortiger Wirkung exmatrikulieren,
  • wenn die Voraussetzungen für die Ausnahme vorlag, sie es aufgrund eines Hindernisses jedoch nicht bis zum Immatrikulation oder Rückmeldung nachweisen konnten,
  • Voraussetzungen für eine gesetzliche Ausnahme binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit eingetreten sind.

Das Formular zur Rückerstattung finden Sie hier

Kontakt

Ramona Bromm ramona.bromm@hft-stuttgart.de +49 711 8926 2411

Zweitstudiengebühren

Die baden-württembergischen Hochschulen erheben ab dem WS 2017/18 Zweitstudiengebühren in Höhe von 650 € pro Semester, hinzu kommt der Semesterbeitrag.

Zweitstudiengebühren sind an der HFT-Stuttgart zu entrichten, wenn

  • Sie einen Abschluss in einem grundständigen Studiengang besitzen und ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang antreten d.h. Sie haben z.B. bereits einen Bachelor-Abschluss in Deutschland erworben und streben nun noch einen an.
  • Sie einen Abschluss in einem konsekutiven Master-Studiengang besitzen und ein zweites oder weiteres Studium in einem konsekutiven Master- Studiengang antreten d.h. Sie haben bereits einen Master-Abschluss in Deutschland erworben und streben nun noch einen an.
  • Sie mehrere Studiengänge an mehreren Hochschulen in Baden-Württemberg gleichzeitig studieren d.h. sobald Sie den ersten Studiengang abgeschlossen haben, müssen Sie für den zweiten Studiengang Zweitstudiengebühren entrichten

Sie müssen an der HFT-Stuttgart keine Zweitstudierendengebühren entrichten, wenn

  • Sie bereits vor dem WS 2017/18, ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang oder Master-Studiengang aufgenommen haben
  • Sie nach Abschluss eines Bachelorstudiums ein Masterstudium aufnehmen und es sich um das erste Masterstudium in Deutschland handelt. 
  • Sie das Studienfach und/oder den Studiengang ohne Abschluss wechseln
  • Sie bereits Studiengebühren für Internationale Studierende entrichten. Achtung: Sollten Sie jedoch als internationaler Bewerber bereits einen Bachelor-und Masterabschluss in Deutschland erlangt haben und nun einen weiteren Bachelor-oder Masterabschluss an der HFT anstreben, gilt diese Regelung nicht mehr.

Eine Befreiung von den Zweistudiengebühren ist möglich, wenn

  • Sie ein Urlaubs-oder Praxissemester einlegen. Der Antrag muss jeweils bis zu Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters gestellt werden
  • eine studienerschwerende Behinderung vorliegt. Der Antrag muss jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters gestellt werden.

Rückerstatten können wir Ihnen die Studiengebühr, wenn

  • Sie sich innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit mit sofortiger Wirkung exmatrikulieren. Den Antrag hierzu finden Sie hier.

Weiter Informationen finden Sie hier.

Kontakt

Ramona Bromm ramona.bromm@hft-stuttgart.de +49 711 8926 2411

Studiengebühren für weiterbildende Masterstudiengänge

Master International Project Management & Smart City Solutions


Sowohl beim Master-Studiengang International Project Management als auch Smart City Solutions handelt es sich um einen weiterbildenden, gebührenpflichtigen Studiengang.

Die Höhe der in jedem Semester zu bezahlenden Studiengebühren finden Sie in der Gebührensatzung weiter unten. Zusätzlich zu den Studiengebühren ist in jedem Semester der jeweils aktuelle Semesterbeitrag zu bezahlen

Während eines Urlaubssemesters werden keine Studiengebühren erhoben. Es sind dann lediglich die Semestergebühren zu bezahlen. Weitere Gebühren wie z.B. Internationale Studiengebühren oder Zweitstudiengebühren fallen nicht an.

Mögliche Ermäßigungen der Studiengebühren (z.B. wegen Erziehung eines Kindes) sind in der Gebührensatzung des Studiengangs aufgeführt.

Ab Studienstart Sommersemester 2023

Gebührensatzung vom 20.07.2022

Studienstart vor Sommersemester 2023

Gebührensatzung IPM vom 11.12.2019

 

Es muss nachgewiesen werden, dass ein Kind unter 14 Jahren gepflegt und erzogen wird. Das Kind sollte im Haushalt des antragstellenden Studierenden leben. Oder es sollte nachgewiesen werden, dass man sehr viel Zeit in die Pflege/Erziehung eines Kindes investiert. Die Gebührenermäßigung für Pflege und Erziehung eines Kindes wird unabhängig davon gewährt, ob es sich um ein eheliches, nicht-eheliches, für ehelich-erklärtes oder adoptiertes Kind handelt. Für die Gebührenermäßigung ist das Sorgerecht nicht maßgebend.

Der Antrag auf Gebührenermäßigung (Englischer Antrag) muss vor Vorlesungsbeginn direkt bei der Hochschule gestellt werden.

Nachweise: Geburtsurkunde und Meldebescheinigung des Kindes und ggf. Erklärung über die Pflege und Erziehung eines Kindes

 

 

Die Festlegung einer erheblichen Behinderung erfolgt nach § 2 Abs. 1 SGB IX. Für eine Gebührenermäßigung muss ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent vorliegen oder bei chronisch Kranken muss von Seiten des Studierenden nachgewiesen werden, dass er mehr Zeit benötigt um das Studium zu bestehen, sei es aufgrund von Arztterminen oder auch dadurch, dass der Studierende durch seine Behinderung eine längere Studienzeit benötigt.

Der Antrag auf Gebührenermäßigung muss vor Vorlesungsbeginn direkt bei der Hochschule gestellt werden.

Nachweise: Schwerbehindertenausweis oder ärztliches Attest über die Studienerschwernis

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Michaela Matheis
+49 711 8926 2302

Hochschulgebührensatzung