Sofern Sie während des Prüfungszeitraums an einer oder mehreren Prüfungen nicht teilnehmen können, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung eines Rücktritts von einer Prüfung stellen – siehe Moodle im Kurs Studienorganisation. Diesem Antrag kann nur bei nachgewiesenen triftigen Gründen, z.B. Krankheit, Todesfall eines Familienangehörigen, Unfall etc., entsprochen werden. Reichen Sie den Antrag mit entsprechenden Nachweisen oder Attesten, die die medizinische Befundsache beinhalten, schnellstmöglich beim Prüfungsamt der HFT Stuttgart ein.
Diese Anforderungen begründen sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit. Das bedeutet, dass für vergleichbare Prüflingen möglichst gleichmäßige Prüfungsvoraussetzungen zu schaffen und damit gleichmäßige Erfolgsaussichten einzuräumen sind. Ein Prüfling soll gegenüber anderen Prüflingen keine Vorteile durch eine später stattfindende Prüfung haben, wenn ihm diese nicht zusteht.
Wichtig: ein Rücktritt von Prüfungsleistungen muss der Hochschule schriftlich angezeigt und zweifelsfrei erklärt werden.
Begründet wird ein Antrag bei Krankheit mit der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, in der die Prüfungsunfähigkeit festgestellt wurde. Aus dieser Bescheinigung müssen die medizinischen Befundtatsachen hervorgehen (keine Diagnose!), die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblich sind. Der Zeitraum der Erkrankung sowie das Datum der ärztlichen Untersuchung müssen ersichtlich werden. Das Vorlegen einer Schul- oder Arbeits-unfähigkeitsbescheinigung ist für eine Anerkennung nicht ausreichend. In Zweifelsfällen kann die Hochschule die Vorlage eines Attestes einer oder eines von der Hochschule benannten Ärztin bzw. Arztes verlangen.
Die Entscheidung, ob ein Prüfling krankheitsbedingt prüfungsunfähig ist, ist nicht Aufgabe der Ärztin bzw. des Arztes. Die ärztliche Beteiligung beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung im Wesentlichen darauf, krankhafte Beeinträchtigungen zu beschreiben und darzulegen, welche Auswirkungen sie auf das Leistungsvermögen des Prüflings in der konkret abzulegenden Prüfung haben. Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die nachgewiesenen Gründe es rechtfertigen, dass der Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, von der Prüfungsteilnahme entbunden wird.
Der für den Rücktritt geltend gemachte Grund muss unverzüglich, d.h. „ohne schuldhaftes Zögern“, schriftlich beim Prüfungsamt der HFT Stuttgart angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Akzeptiert wird ihr Attest nur innerhalb einer Woche ab Prüfungsdatum. Bei mehreren Prüfungen gilt das Datum der Prüfungsleistung, die als erstes erbracht werden musste.
Für die Abmeldung muss ein „triftiger Grund“ vorliegen. Dazu zählen z. B. Krankheit, häusliche Pflege eines nahen Angehörigen (z.B. Kind) am Prüfungstag, Unfall, Tod eines nahen Angehörigen im Prüfungszeitraum, kurzfristiger Klinikaufenthalt.
Die Hochschule benötigt dazu immer Nachweise wie z. B.
- ein ärztliches Attest (siehe auch Formular auf der Website),
- Bescheinigung eines Arztes der die Pflegebedürftigkeit am Prüfungstag bescheinigt,
- Bescheinigung z. B. der DB, Polizei, Feuerwehr,
- Bescheinigung der Meldebehörde oder Kopie der Sterbeurkunde,
- Bescheinigung über die Dauer des Klinikaufenthaltes.