Zweitstudium

Luftbildaufnahme der HFT Stuttgart

Bewerbung auf ein Zweitstudium

  • abgeschlossenes, grundständiges Erststudium in Deutschland
  • Studiengebühr in Höhe von 650 Euro pro Semester zusätzlich zum Semesterbeitrag
  • der Wechsel des Studiengangs ohne Abschluss ist kein Zweitstudium!
  • Ausländische Universitätsabschlüsse zählen nicht als Zweitstudium!

Zusätzliche Dokumente für die Online-Bewerbung

  • Abschlusszeugnis oder vorläufiges Zeugnis des Erststudiums (ohne Nachweis des Abschlusszeugnisses des Erststudiums Ihr Abschluss nur mit 1 Punkt bewertet!)
  • Formloses Begründungs-/ Motivationsschreiben
  • Abgabe Dokumente spätestens zum Bewerbungsschluss 15.01./15.07. (Ausschlussfristen!)

Sie bewerben sich auf ein Zweitstudium, wenn Sie vor der Aufnahme des Studiums bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erfolgreich abgeschlossen haben. Für ein Zweitstudium bewerben Sie sich, wenn

  • nach dem Abschluss eines Bachelorstudiums oder gleichwertigen Abschlusses die Aufnahme eines weiteren Studiums mit dem Abschluss Bachelor an der HFT beabsichtigt ist oder
  • nach Abschluss eines Studiums mit dem Abschluss Diplom die Aufnahme eines weiteren Studiums mit dem Abschluss Bachelor angestrebt wird

Als Zweitstudium zählt in Bezug auf die Gebühren ein zweites oder weiteres Studium

  • in einem grundständigen Studiengang (Bachelorstudiengang oder Studiengang nach § 34 Abs. 1 LHG) oder
  • in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Abschluss oder – anders als in Bezug auf die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen – gleichwertigen Abschluss.
  • Ein Zweitstudium ist ein zweites oder weiteres Bachelor- oder Masterstudium nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss.

Kein Zweitstudium ist der Wechsel von Studienfächern innerhalb eines Studiengangs sowie der Wechsel des Studiengangs ohne Abschluss.

Bewerber und Bewerberinnen, die bereits einen anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, können in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen nur im Rahmen der Quoten für Zweitstudienbewerber und Zweitstudienbewerberinnen ausgewählt werden. Notwendig ist die Angabe der Durchschnittsnote des bereits abgeschlossenen Erststudiums.

Sonderanträge

Eine Innenaufnahme des ersten Stock im Bau 1 der HFT Stuttgart

Sonderanträge

  • Härtefallantrag
  • Nachteilsausgleich Note/Wartezeit
  • Ortsbindung im öffentlichen Interesse (Spitzensport)
  • bevorzugte Zulassung/Vorwegauswahl

weiterführende Links

Härtefallantrag

In anerkannten Härtefällen werden Studienbewerber und -bewerberinnen ohne Berücksichtigung anderer Auswahlkriterien direkt zum Studium zugelassen. Maximal fünf Prozent der Studienplätze können für Fälle außergewöhnlicher Härte vergeben werden. Im Rahmen dieser Quote führt die Anerkennung eines Härtefallantrages ohne Beachtung der Auswahlkriterien des Auswahlverfahrens oder nach der Wartezeit unmittelbar zur Zulassung vor allen anderen Bewerbern. An diesen Sonderantrag, der zusätzlich zum eigentlichen Zulassungsantrag gestellt wird, sind jedoch strenge Voraussetzungen geknüpft. Nur wenige, schwerwiegende Gründe werden als Sonderfall (Härtefallantrag) eingestuft.

Ein Härtefallantrag gem. §24 HZVO  muss ausführlich begründet und nachgewiesen werden. Rechtsgrundlage sind die Paragraphen 22 und 24 der Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) Baden-Württemberg. Für die Bewertung der Anträge werden die Richtlinien der Stiftung für Hochschulzulassung analog angewandt.

Für die Bewertung eines Härteantrags wird die Richtlinie der Stiftung für Hochschulzulassung "Ergänzende Informationen für Ihre Studienplatzbewerbung im Zentralen Vergabeverfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge" analog angewandt. Hier finden Sie weitere Informationen und Details zu begründete und unbegründetete Anträge.

Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt nur dann vor, wenn in der Person der Bewerberin/des Bewerbers so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe liegen, dass ihr/ihm nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten. Sie müssen sich also in einer besonderen Ausnahmesituation befinden. Diese besondere Ausnahmesituation muss so schwerwiegend sein, dass Ihnen ein verzögerter Studienbeginn nicht zugemutet werden kann. Notwendig ist daher der Nachweis einer besonders
schwerwiegenden persönlichen Ausnahmesituation. Eine solche Situation wäre beispielsweise
eine Erkrankung mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die es bei einem verzögerten Studienbeginn nicht mehr ermöglichen würde, das Studium zu Ende zu führen. Wichtig ist, dass die Gründe in Ihrer Person vorliegen, von Ihnen nicht zu vertreten sind und zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehen.

Zu den möglichen Gründen zählen:

  • besondere gesundheitliche Gründe (z.B. Krankheit mit Verschlimmerungstendenz oder Behinderung, die einen sofortigen Studienbeginn erfordern)
  • besondere familiäre oder soziale Gründe (nicht bei finanziellen Schwierigkeiten, Unterhaltspflichten etc.)
  • frühere Zulassung und (z.B. krankheitsbedingte) Verhinderung

Ein Härtefallantrag aus besonderen gesundheitlichen Gründen kann unter folgenden Voraussetzungen bejaht werden:

  • Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können (Nachweis: fachärztliches Gutachten).
  • Behinderung durch Krankheit; die berufliche Rehabilitation kann nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist (Nachweis: fachärztliches Gutachten)
  • Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund körperlicher Behinderung; das angestrebte Studium lässt eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten (Nachweis: fachärztliches Gutachten)
  • Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen; eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen nicht möglich (Nachweis: fachärztliches Gutachten)
  • Körperliche Behinderung; die Behinderung steht jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes im Wege (Nachweis: fachärztliches Gutachten)
  • Beschränkung in der Berufswahl oder Berufsausübung infolge Krankheit; dadurch Hinderung an einer sinnvollen Überbrückung der Wartezeit (Nachweis: fachärztliches Gutachten)

Unbegründete Anträge (Auszug):

In den folgenden Fällen kann eine außergewöhnliche Härte grundsätzlich nicht angenommen werden:

  • Finanzielle Umstände, die die sofortige Aufnahme des Studiums erfordern,
  • Krankheit bzw. Pflegebedürftigkeit der Eltern oder sonstiger Verwandter
  • Aufnahme des Studiums zur Kompensation psychischer Erkrankungen
  • Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisher ausgeübten
    Berufs wegen Arbeitslosigkeit oder schlechter Berufsaussichten
  • Aufgabe des bisherigen Studiums oder Berufs aufgrund fehlender Motivation oder Eignung
  • Bewerber*in steht schon im vorgerückten Alter
  • Wiederholte Ablehnung für den gewünschten Studiengang

Für die Bewertung eines Härteantrags wird die Richtlinie der Stiftung für Hochschulzulassung "Ergänzende Informationen für Ihre Studienplatzbewerbung im Zentralen Vergabeverfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge" analog angewandt. Hier finden Sie weitere Informationen und Details.

Ein Härtefallantrag auf sofortige Zulassung zum Studium kann im Online-Bewerbungsformular gestellt werden und ist mit einem Begründungsschreiben und mit den erforderlichen Nachweisen zusammen oder spätestens bis zum Bewerbungsschluss (Wintersemester 15.07./Sommersemester 15.01.) im Bewerbungsportal hochzuladen und zu übermitteln. Diese Fristen sind Ausschlussfristen! Nach diesen Fristen eingereichte Unterlagen können bei der Zulassung nicht berücksichtigt werden. Sofern Ihr Härteantrag abgelehnt wird, nehmen Sie trotzdem am normalen Auswahlverfahren teil.

  • fachärztliches Gutachten

Im fachärztlichen Gutachten muss zu den einzelnen Kriterien, die in den jeweiligen Punkten (siehe „besondere Gründe für einen Härtefallantrag“) genannt sind, hinreichend Stellung genommen werden. Das Gutachten soll Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein.

  •  zusätzliche Nachweise

sind z.B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr etc. geeignet.

Nachteilsausgleich (Note und Wartezeit)

Antrag auf Nachteilsausgleich (Verbesserung der Durchschnittsnote)

Mit diesem Sonderantrag können Sie Umstände geltend machen, die Sie gehindert haben, eine bessere Durchschnittsnote zu erzielen.

Bei der Vergabe der Studienplätze ist die Durchschnittsnote ein wesentliches Auswahlkriterium. Daher sollen Leistungsbeeinträchtigungen ausgeglichen werden, die Bewerber und Bewerberinnen gehindert haben, beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abitur) eine bessere Durchschnittsnote/Punktzahl zu erreichen. Werden derartige Umstände und ihre Auswirkungen nachgewiesen, wird der Zulassungsantrag mit einer verbesserten Durchschnittsnote/Punktzahl am Vergabeverfahren beteiligt. Hierbei ist zu beachten, dass nicht allein auf die Abiturprüfung selbst, sondern auf Leistung in den Schuljahren der Oberstufe, die zum Erwerb des Abiturs führen, abgestellt wird.

Antrag auf Nachteilsausgleich (Verbesserung der Wartezeit)

Mit diesem Sonderantrag können Sie Umstände geltendmachen, die Sie gehindert haben, Ihre Hochschulzugangsberechtigung früher zu erwerben.

Die Wartezeit berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Erwerbs Ihrer Hochschulzugangsberechtigung. Es können jedoch Umstände vorliegen, die den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verzögert haben. Bewerberinnen und Bewerber können dann nur weniger Wartezeit vorweisen. In diesem Fall wird bei der Berücksichtigung der Wartezeit ein früherer Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. Die betroffenen Bewerberinnen und Bewerber können dann also an der Auswahl mit einer Wartezeit teilnehmen, die voraussichtlich ohne die Verzögerungen erreicht worden wäre.

Für die Bewertung eines Nachteilsausgleichs (Note und Wartezeit) wird die Richtlinie der Stiftung für Hochschulzulassung "Ergänzende Informationen für Ihre Studienplatzbewerbung im Zentralen Vergabeverfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge" analog angewandt. Hier finden Sie weitere Informationen und Details.

1.) Begründete Anträge für einen Nachteilsaugleich der Note

Besondere gesundheitliche Umstände

  • Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (fachärztliches Gutachten)
  • Längere schwere Behinderung oder Krankheit (fachärztliches Gutachten)
  • Sonstige vergleichbare besondere gesundheitliche Umstände (fachärztliches Gutachten)
  • Schwangerschaft der Bewerberin während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (ärztliche Bescheinigung oder Geburtsurkunde des Kindes)

Besondere wirtschaftliche Umstände

  • Zum Nachweis geeignete Unterlagen erforderlich.

Sonstige vergleichbare besondere soziale Umstände

  • Zum Nachweis geeignete Unterlagen erforderlich.

Besondere familiäre Umstände

  • Versorgung eigener minderjähriger Kinder in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Geburtsurkunden der Kinder)
  • Versorgung pflegebedürftiger Verwandter in aufsteigender Linie oder von Geschwistern in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Bescheinigung über die Einstufung in die Pflegegrade 3 bis 5 (vormals Pflegestufen II oder III) nach dem Sozialgesetzbuch XI oder ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit)
  • Betreuung unversorgter minderjähriger Geschwister, die mit der Bewerberin oder dem Bewerber in häuslicher Gemeinschaft lebten, während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Geburtsurkunden der Geschwister)
  • Verlust eines Elternteils in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung oder Verlust beider Eltern vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, sofern die Bewerberin oder der Bewerber zu diesem Zeitpunkt ledig war und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Sterbeurkunden der Eltern und Erklärung über den damaligen Familienstand)
  • Mehrmaliger Schulwechsel in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung wegen Umzugs der Eltern (Abgangszeugnisse sowie Meldebescheinigungen der Eltern)
  • Sonstige vergleichbare besondere familiäre Umstände (zum Nachweis geeignete Unterlagen)

2.) Begründete Anträge für einen Nachteilsaugleich der Wartezeit

Besondere gesundheitliche Umstände

  • Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht (fachärztliches Gutachten)
  • Schwerbehinderung von 50 oder mehr Prozent (Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes + beglaubigte Kopie des Schwerbehindertenausweises)
  • Längere schwere Behinderung oder Krankheit (fachärztliches Gutachten)
  • Sonstige vergleichbare besondere gesundheitliche Umstände (fachärztliches Gutachten)
  • Schwangerschaft der Bewerberin während der Schulzeit (ärztliche Bescheinigung oder Geburtsurkunde des Kindes

Besondere wirtschaftliche Umstände

  • Zum Nachweis geeignete Unterlagen erforderlich.

Sonstige vergleichbare besondere soziale Umstände

  • Zum Nachweis geeignete Unterlagen erforderlich.

Besondere familiäre Umstände

  • Versorgung eigener minderjähriger Kinder während der Schulzeit (Geburtsurkunden der Kinder)
  • Versorgung pflegebedürftiger Verwandter in aufsteigender Linie oder von Geschwistern während der eigenen Schulzeit (Bescheinigung über die Einstufung in die Pflegegrade 3 bis 5 (vormals Pflegestufen II oder III) nach dem Sozialge-setzbuch XI oder ärztliche Bescheinigung über die Pflege-bedürftigkeit)
  • Betreuung unversorgter minderjähriger Geschwister, die mit der Bewerberin oder dem Bewerber in häuslicher Gemeinschaft lebten, während der eigenen Schulzeit (Geburtsurkunden der Geschwister)
  • Verlust eines Elternteils oder Verlust beider Eltern vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, sofern die Bewerberin oder der Bewerber zu diesem Zeitpunkt ledig war und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Sterbeurkunden der Eltern und Erklärung über den damaligen Familienstand)
  • Mehrmaliger Schulwechsel wegen Umzugs der Eltern (Abgangszeugnisse sowie Meldebescheinigungen der Eltern)
  • Sonstige vergleichbare besondere familiäre Umstände (zum Nachweis geeignete Unterlagen; in Betracht kommen z.B. folgende besondere familiäre Umstände: Bewerber*in hatte schon früher das gewünschte Studium angestrebt und nachweislich darauf hingearbeitet, die Ausbildung musste aber mit Rücksicht auf besondere familiäre Verpflichtungen zurückgestellt werden, weil bspw. eigene minderjährige Kinder zu betreuen waren oder weil eine Berufstätigkeit erforderlich war, um dadurch das Studium des Ehegatten ohne Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung zu finan-zieren

Für die Bewertung eines Nachteilsausgleichs wird die Richtlinie der Stiftung für Hochschulzulassung "Ergänzende Informationen für Ihre Studienplatzbewerbung im Zentralen Vergabeverfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge" analog angewandt.

Antragstellung

  • Ein Antrag zum Nachteilsausgleich der Durchschnittsnote und/oder Wartezeit kann im Online-Bewerbungsformular gestellt werden und muss mit einem Begründungsschreiben und den erforderlichen Nachweisen zusammen oder spätestens bis zum Bewerbungsschluss (Wintersemester 15.07./Sommersemester 15.01.) im Bewerbungsportal hochgeladen werden. Diese Fristen sind Ausschlussfristen! Nach diesen Fristen eingereichte Unterlagen können bei der Zulassung nicht berücksichtigt werden. Sofern Ihr Härteantrag abgelehnt wird, nehmen Sie trotzdem am normalen Auswahlverfahren teil.

Nachweise

1.) Antrag auf Nachteilsausgleich (Verbesserung der Durchschnittsnote)

  • Zum Nachweis des Leistungsabfalls müssen Sie beglaubigte Kopien Ihrer Schulzeugnisse beifügen. Es muss ein Gutachten der Schule (nicht der Lehrer!) vorliegen – denn nur die Schule kann beurteilen, ob und in welchem Umfang sich die belastenden Umstände auf Ihre schulischen Leistungen ausgewirkt haben. Das Schulgutachten muss zudem die genaue Durchschnittsnote nennen, die Sie erreicht hätten, wenn der Antragsgrund nicht eingetreten wäre. Welchen Inhalt das Schulgutachten haben muss und welche Anforderungen an das Gutachten gestellt werden, erfahren Sie auf der Homepage von hochschulstart.de.
  • Sie müssen Ihrem Antrag zusätzlich alle Unterlagen beifügen, auf die sich das Schulgutachten stützt (bspw. Zeugnisse und fachärztliche Gutachten).
  • Auf ein Schulgutachten kann nur verzichtet werden, wenn die Schule nicht in der Lage ist, es zu erstellen. In diesem Fall kommt das Gutachten einer sowohl pädagogisch als auch psychologisch ausgebildeten sachverständigen Person in Betracht, das Sie sich auf eigene Kosten beschaffen müssen. Sie müssen Ihrem Antrag zusätzlich alle Unterlagen beifügen, auf die sich das pädagogisch-psychologische Gutachten stützt (z.B. Zeugnisse und fachärztliche Gutachten). Außerdem müssen Sie die Mitteilung der Schule beifügen, dass diese kein Schulgutachten erstellen konnte

2.) Antrag auf Nachteilsausgleich (Verbesserung der Wartezeit)

  • Bescheinigung Ihrer Schule über Grund und Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Studienberechtigung sowie sonstige zum Nachweis des Verzögerungsgrundes geeignete Belege.

Ortsbindung im öffentlichen Interesse (Spitzensport)

Im Rahmen der in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 HZG i. V. m. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und § 33 Abs. 3 Satz 2 HZVO vorgesehenen Quote (Vorabquote) für die Auswahl nach Ortsbindung im öffentlichen Interesse werden Studienbewerberinnen und -bewerber berücksichtigt, die aktiv Spitzensport betreiben (Spitzensportlerinnen und Spitzensportler) und an den Studienort Stuttgart gebunden sind. Hierzu zählen diejenigen Studienbewerberinnen und -bewerber in die einem auf Bundesebene gebildeten Olympia-, Perspektiv-, Ergänzungs- oder Teamsportkader oder Nachwuchskader 1 des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören. Die Studienbewerberinnen bzw. -bewerber müssen bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist (15.01. für das SS/15.07. für das WS; dies sind Ausschlussfristen!) darlegen, welchem auf Bundesebene gebildeten Olympia-, Perspektiv-, Ergänzungs- oder Teamsportkader oder Nachwuchskader 1 des Deutschen Olympischen Sportbundes sie angehören und inwiefern Studienortsbindung besteht. Die entsprechenden Nachweise sind zusammen mit dem Antrag vorzulegen.

Antragstellung:

Der Antrag auf Ortsbindung im öffentlichen Interesse kann im Online-Bewerbungsformular gestellt werden und ist mit den erforderlichen Nachweisen zusammen oder spätestens bis zum Bewerbungsschluss (Wintersemester 15.07./Sommersemester 15.01.) im Bewerbungsportal hochzuladen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen!

Wichtig: NACH diesen Fristen eingereichte Unterlagen können bei der Zulassung nicht berücksichtigt werden. Bei Nichtvorliegen der geforderten Unterlagen kann Ihr Antrag auf Ortsbindung im öffentlichen Interesse nicht berücksichtig werden! Sie nehmen dann am regulären Auswahlverfahren teil.

Nachweise:

  • Nachweis auf Zugehörigkeit in einem auf Bundesebene gebildeten Olympia-, Perspektiv-, Ergänzungs- oder Teamsportkader oder Nachwuchskader 1 des Deutschen Olympischen Sportbundes
  • Nachweis über ortsgebundenes Training an den Studienort Stuttgart

Bevorzugte Zulassung/Vorwegauswahl (Dienst)

Sofern Sie zu Beginn oder während des freiwilligen Dienstes bereits für einen Studiengang an der Hochschule für Technik Stuttgart zugelassen wurden, so kann im Rahmen der Vorwegauswahl eine bevorzugte Zulassung erfolgen.

Als Dienst zählt dabei nach §30 Hochschulzulassungsverordnung (HZVO):

  • Höchstens dreijähriger Dienst bei der Bundeswehr, beim früheren Bundesgrenzschutz oder bei der Bundespolizei,
  • freiwilliger Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz,
  • Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
  • Freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr (auch wenn es kein volles Jahr dauerte),
  • ein einjähriger Europäischer Freiwilligendienst oder ein „anderer Dienst“ (wenn dieser durch das Bundesverwaltungsamt anerkannt wurde),
  • mindestens zweijähriger Dienst als Entwicklungshelfer/in nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz
  • Betreuung oder Pflege eines Kindes oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen (ersten und zweiten Grades) bis zur Dauer von drei Jahren (Nachweis durch Geburtsurkunde/ärztliche Bescheinigung und glaubhafte/belegt Erklärung, dass andere Personen nicht zur Verfügung standen).

Wenn Sie einen Studienplatz erhalten haben, dann können Sie in den zwei auf das Dienstende folgenden Bewerbungszeiträumen für denselben Studiengang bevorzugt vor allen anderen Bewerber*innen zugelassen werden (sogenannte Vorwegauswahl nach §30 HZVO). Bitte heben Sie daher Ihren Zulassungsbescheid auf.

 

Die bevorzugte Zulassung für denselben Studiengang können Sie bei einer erneuten Online-Bewerbung beantragen. Reichen Sie bei der Online-Bewerbung zusätzlich den früheren Zulassungsbescheid und eine amtlich beglaubigte Kopie des Dienstzeugnisses, bzw. den Nachweis der Betreuung eines Kindes oder Angehörigen ein. Die Dienstzeit muss mindestens 6 Monate betragen.